Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald – Borkenkäfer –
An die Waldbesitzenden im Bereich des Forstbezirks Titisee-Neustadt auf den Gemarkungen der Gemeinden Breitnau, Titisee- Neustadt, Hinterzarten, Feldberg, Schluchsee, Eisenbach, Lenzkirch, Friedenweiler und Löffingen
Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald erlässt auf Grundlage von §§ 67 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes – LWaldG, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44), und §§ 6, 8 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), als nach §§ 62 Nr. 3, 65 Abs. 1 Nr. 4, 67 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG zuständige untere Forstbehörde, folgende
Allgemeinverfügung
- Diese Allgemeinverfügung gilt für die Gemarkungen der Gemeinden Breitnau, Titisee- Neustadt, Hinterzarten, Feldberg, Schluchsee, Lenzkirch, Eisenbach, Friedenweiler und Löffingen.
- Die Waldbesitzenden auf den in Ziffer 1. liegenden Gemarkungen, die dem Hinweis zur Borkenkäferbekämpfung des Kreisforstamts beim Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald – Forstbezirk Titisee-Neustadt – nach § 68 Abs. 1 LWaldG – veröffentlicht in den Amtsblättern der Stadt Titisee-Neustadt (20.04.2023), der Stadt Löffingen (21.04.2023) und der Gemeinden Breitnau (14.04.2023), Hinterzarten (06.04.2023), Feldberg (06.04.2023), Schluchsee (13.04.2023), Lenzkirch (13.04.2023), Eisenbach (21.04.2023) und Friedenweiler (06.05.2023) nicht fristgerecht gefolgt sind, werden verpflichtet, die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- zügiger Einschlag der befallenen Bäume,
- zügiger Abtransport aus dem Wald zu einem Verarbeitungsbetrieb (z.B. Sägewerk) oder zu einem mindestens 500 m vom Wald entfernten Lagerplatz,
- Entrinden der Stämme mit anschließender Behandlung der Rinde,
- allseitige chemische Bekämpfung der nicht entrindeten Stämme mit einem zugelassenen Bekämpfungsmittel unter Beachtung der gesetzlichen Schutzmaßnahmen und
- Verhäckseln des befallenen Holzes.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Wird die Verpflichtung aus Ziffer 2. dieser Verfügung nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß bis zum 22.06.2023 erfüllt, wird die Ersatzvornahme der aufgezählten Maßnahmen durch das Kreisforstamt angedroht. Die Ersatzvornahme kann in Form der in Ziffer 2. genannten Maßnahmen erfolgen; die Kosten (ca. 30 Euro / Efm.) trägt der zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtete Waldbesitzer. Die konkrete Art und Weise sowie der Umfang der Ersatzvornahme sind dabei abhängig vom Schadgeschehen und den Gegebenheiten vor Ort. Die Höhe der Kosten ist darüber hinaus abhängig von Lage, Größe und Befallsintensität der Waldfläche.
- Die Nichtbefolgung dieser Anordnung kann gemäß § 83 Absatz 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und gilt bis zum 30.11.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisforstamt des Landkreises Breisgau- Hochschwarzwald, Forstbezirk Titisee-Neustadt, Goethestr.7, 79822 Titisee-Neustadt, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise
Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Regelungen von Schutzgebietsverordnungen, Natur- und Artenschutz) zu beachten.
Weitere Auskünfte über die Bekämpfung der Schaderreger im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald erteilt die untere Forstbehörde beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Forstbezirk Titisee-Neustadt (telefonisch: 0761/21879513 oder per E-Mail: forst.titisee-neustadt@lkbh.de ).
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Die Allgemeinverfügung kann im vollen Wortlaut mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Kreisforstamt Breisgau- Hochschwarzwald, Forstbezirk Titisee-Neustadt, Goethestr.7, 79822 Titisee-Neustadt im Geschäftszimmer 201 während der Dienstzeiten oder auf der Homepage des Landratsamtes unter
https://www.breisgau-hochschwarzwald.de/ Service-Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.